Dies ist das zur Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger ausgegebene Merkblatt, versehen mit weiteren Anmerkungen und Literaturhinweisen.
Die Lösung jeder Klausur und die Anfertigung jeder Hausarbeit beginnt mit einer peinlich genauen Lektüre des Sachverhaltes. Der zeitliche Ablauf und die angegebenen Tatsachen müssen Ihnen klar werden. Eine Datentabelle und eine Sachverhaltsskizze kann hier nützliche Dienste leisten. Falsch ist es, den Sachverhalt zu interpretieren oder Tatsachen zu unterstellen, von denen keine Rede ist.
Lesen Sie die Fallfrage genau !
Halten Sie sich vor Augen, daß Sie diese und nur diese beantworten müssen. Wenn also beispielsweise danach gefragt wird, ob A die Herausgabe eines bestimmten Pkws von B verlangen kann, ist nur diese Frage zu prüfen. Wenn abstrakter nach der Rechtslage gefragt wird, so müssen Sie alle Ansprüche der Beteiligten prüfen. Setzen sie aber den gesunden Menschenverstand ein und hüten Sie sich davor, abwegigen und abseitigen Ansprüchen nachzusteigen. Nicht nur hier hilft es, wenn Sie sich das Lebensverhältnis vor Augen halten !
Für die Erfassung der Rechtslage gibt es einen gängigen
Merksatz:
Wer will was von wem und woraus?
Wenn Sie so vorgegangen sind, sollte es Ihnen nicht schwerfallen, sich für eine eindeutige Lösung zu entscheiden und das Schlußergebnis präzise zu formulieren. Falsch wäre es, Rechtsfragen alternativ zu entscheiden und so dem Korrektor eine Auswahlsendung anzubieten.
Zum Inhalt der Argumentation sollen Sie folgende Hinweise beherzigen:
Wenn Sie für sich selber die wichtigsten Gedankengänge, welche Sie in der Literatur finden, jeweils exzerpieren und notieren, haben Sie ein solides Fundament für die Diskussion. Die Materialsuche soll zeitlich in einem vernünftigen Verhältnis zur geplanten Bearbeitungsdauer stehen und keineswegs in eine Materialschlacht ausarten. Schließlich geht es auch da nur darum, auf die entscheidenden Gedanken zu kommen und sie zu belegen.
Ein letzter Hinweis zur Materialsuche: Neben dem Griff zur Karlsruher Juristischen Bibliographie sind Juris-Recherchen nicht nur äußerst nützlich, sondern auch unbedingt erforderlich.
Damit ist bereits etwas über die Funktion von Anmerkungen gesagt:
Erfahrungsgemäß machen sogar dem Fortgeschrittenen der Aufbau der Darstellung, die Zitierweise der Literatur und die Anordnung eines Literaturverzeichnisses große Schwierigkeiten. Genau diese formalen Fertigkeiten sollen Sie als Mitnahmeeffekt bei der Gelegenheit einer Hausarbeit auch lernen und sich darin üben. In vielen juristischen Berufen gehört es zum elementaren Handwerkszeug.
Die Gliederung soll nicht selber referieren, sondern nur über die Darstellung Auskunft geben und die einzelnen Arbeitsschritte in ihrem Verhältnis zueinander genau bezeichnen sowie als Inhaltsverzeichnis einen schnellen Überblick ermöglichen.
Es sind verschiedene Gliederungssysteme möglich, die teilweise sogar schon von den Textverarbeitungsgprogrammen angeboten und aufgenommen werden. Für welches System Sie sich entscheiden, ist Geschmackssache. Im Vordergrund stehen eine Stufung nach Zahlen und Buchstaben, etwa in der Reihenfolge I., A., 1., a), aa) oder eine Abschnittsnumerierung nach arabischen Ziffern in der Reihenfolge 1. / 1.1. / 1.1.1. Bedenken Sie, daß ein Gliederungssystem, nämlich G. A. Heise, Grundriß eines Systems des gemeinen Civilrechts, zum Behufe von Pandectenvorlesungen, Heidelberg 1807, am Anfang des 19. Jahrhunderts der wissenschaftlichen Auseinandersetzung wichtige Impulse gegeben und das System des BGB mit seinem Allgemeinen Teil geprägt hat. Übertreiben Sie aber nicht, Sie müssen dieser wissenschaftlichen Großtat nicht in jeder Seminararbeit nacheifern. Allzu feine Unterteilungen können den Sinnzusammenhang einer Arbeit zerstören und sogar in Absurditäten enden.
Das Literaturverzeichnis muß in den bei mir geschriebenen Hausarbeiten die Kommentare nicht speziell anführen (vgl. aber dazu die Ausführungen zur Zitierweise). Eine Aufteilung in Lehrbücher, Monographien, Aufsätze und Urteilsanmerkungen empfiehlt sich, wenn in größerem Umfang Literatur herangezogen worden ist. Bei der Verwendung von nur wenigen Werken wirkt eine solche Unterteilung aufgeblasen und daher lächerlich. Lehrbücher, Monographien und Dissertationen werden mit Vornamen (zulässig ist meist die Abkürzung), vollständigem Titel, Band, Erscheinungsort und -jahr sowie der Auflage (welche auch mit einer hochgestellten Ziffer ausgedrückt werden darf) zitiert. Die Angabe des Verlages gehört nicht dazu; z.B.:
Hermann Lange, Schadensersatz, Tübingen 19902
Bei Dissertationsdrucken soll der Hinweis Diss., verbunden mit dem Ort der Universität, nicht fehlen:
Hans-Udo Richarz, Die wissentliche Annahme einer nichtgeschuldeten Leistung, Diss. Mainz 1988
Bei Zeitschriftenaufsätzen werden Name und (abgekürzter) Vorname des Verfassers angegeben, Titel des Aufsatzes und Zeitschrift (abgekürzt), sofern üblich der Band, das Erscheinungsjahr und die Anfangs- sowie die Endseite z.B.:
G. Hönn, Grundfälle zur Konkurrenz zwischen Sachmängelhaftung beim Stückkauf und Anfechtung wegen Willensmängel, JuS 1989, S. 293-297
H. Rüßmann, Zur Wiederaufnahme eines Ehescheidungsstreites nach Wiederverheiratung eines der früheren Ehepartner, AcP 167 (1967) 410-431
Nicht aufgeführt werden einzelne Gerichtsentscheidungen und Entscheidungssammlung. Bei der Erstellung des Literaturverzeichnisses sollen Sie sich den Zweck vor Augen halten. Es will nämlich unter anderem einem Leser ermöglichen, auch in einer Bibliothek, deren Bücher nicht frei zugänglich sind, sondern in einem Katalog nachgeschlagen werden müssen, das gesuchte Werk zu bestellen und allenfalls über Fernleihe anzufordern. Bei Aufsätzen sind diese Angaben notwendig, um über die Fernleihe die Kopie des Aufsatzes erhalten zu können. Mit Vorteil notieren Sie sich bereits bei der Materialsuche die korrekten bibliographischen Angaben auf ein Karteikärtchen oder geben Sie sie in Ihren Computer ein.
Das im übrigen alphabetisch angelegte Literaturverzeichnis entlastet die Anmerkungen, weil man sich dort nun auf den Verfassernamen und - falls mehrere Bücher desselben Autors verwendet werden - ein Stichwort oder die Jahreszahl sowie die Angabe des Bandes und der Seitenzahl beschränken kann (z. B. Flume, Allgemeiner Teil, Bd. 2, S. 541 (§ 29.1). Bei Zeitschriftenaufsätzen genügt jetzt der Verfassername, die Angabe von Zeitschrift, Jahrgang und Seite, (z. B. Lüke, JuS 1992, 115).
Für Abkürzungen ziehen Sie im übrigen Hildebert Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, Berlin New York 19934 heran. Abkürzungen wie a.a.O.; l.c. sind Humbug und sollen deshalb nicht verwendet werden. Damit kommen wir auf einige stilistische Fragen zu sprechen.
Ein flüssiger Text verzichtet auf Abkürzungen aus dem juristischen Jargon, Kürzel wie zum Beispiel cic lassen sich ohne großen Zeit- und Platzverlust ausschreiben. Vermeiden Sie überflüssige Phrasen und Stereotypen wie überhaupt eine geschraubte Ausdrucksweise, die Sie vielleicht als juristisch empfinden mögen, Ihnen aber lediglich ein schlechtes Stilempfinden bescheinigt und seit je in breiten Kreisen zu Recht auf Ablehnung stößt. Wenn Sie sich auf eine gestelzte Sprache kaprizieren, von der Sie annehmen, daß e einem Richter am Bundesgerichtshof gut anstehe, haben Sie schon einmal das Ziel verfehlt, ein Gutachten und kein Urteil zu verfassen. Zweitens ist auch für einen Richter eine klare, direkte Sprache eine Tugend, auf die man glücklicherweise nicht selten stoßen kann. Schließlich ist unsere Disziplin keine Sekte, sondern spielt sich in der Öffentlichkeit ab und muß sich vor der Öffentlichkeit auch der Nichtjuristen legitimieren. Das soll sich nicht zuletzt in der Sprache und im Stil ausdrücken. Es gilt hier in gleicher Weise, was Luther im Blick auf die Bibelübersetzung gefordert hat; man muß sich also stets fragen: "Welcher deutscher verstehet solchs ?"
Auf der ersten Seite werden oben links Name und Vorname des Verfassers, die Semesteranschrift, das Fachsemester, die Übung (z.B. Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger, WS 1995/96) und der Name des Übungsleiters angegeben sowie die Nummer der Klausur (z.B. 1. Klausur).
Die Blätter dürfen nur auf einer Seite beschrieben werden, und 1/3 der Seite ist stets als Korrekturrand freizulassen.
Die Arbeit muß am Schluß unterschrieben werden.
zur äußeren Form der Hausarbeit:
Die Arbeit besteht aus einem Deckblatt, dem Aufgabentext, dem Literaturverzeichnis, der Gliederung, der Ausarbeitung des Gutachtens sowie der Unterschrift des Verfassers. Die Hausarbeit darf den Umfang von 15-20 Seiten auf keinen Fall überschreiten. Abweichende Angaben im Bearbeitervermerk müssen respektiert werden. Das Deckblatt wird folgendermaßen gestaltet:
Oben: Name, Vorname des Verfassers
Semesteranschrift
Fachsemester
Mitte: Bezeichnung der Übung
Name des Übungsleiters
Nummer und Bezeichnung der Arbeit
Auch hier 1/3 der Seite als Korrekturrand freizulassen!
Um nicht bei diesen Äußerlichkeiten stehenzubleiben, soll Ihnen hier an einem Beispielsfall die Technik skizziert werden, mit der Sie beim Verfassen einer Hausarbeit vorgehen sollen. Es ist aber nicht die Absicht, Ihnen hier eine Musterhausarbeit vorzuführen, sondern es geht nur darum, Ihnen anhand eines Falles die wichtigsten Schritte klar zu machen. Der Fall, den im wesentlichen Herr Assessor Jörg Hartmann bearbeitet hat, präsentiert sich folgendermaßen:
Frau Huber (H) begibt sich in den Supermarkt "Superbillig"(S), wo sie Zutaten für einen Kirschkuchen kaufen möchte. Schnell findet sie in den entsprechenden Warenregalen Zucker, Mehl, Eier, Backpulver und ein Glas Kirschen, verstaut diese Artikel in ihren Einkaufswagen und begibt sich zur Kasse. Bereits hat sie Zucker, Mehl, Eier und das Backpulver auf das Transportband gelegt, um der Kassiererin die jeweiligen Preise eintippen zu lassen. Zu guter Letzt will sie das Glas mit den Kirschen aus dem Wagen nehmen, ist dabei jedoch einen Augenblick lang unaufmerksam, so daß es ihr aus der Hand gleitet und beim Aufprall auf dem Boden in die berühmten tausend Scherben zerspringt. Als Frau Huber die übrigen Waren bezahlen möchte, erschrickt sie, denn zu allem Übel hat sie ihre Geldbörse zu Hause vergessen. Am liebsten möchte sie den Supermarkt auf der Stelle verlassen und diesen Unglückstag vergessen. Ihr diesbezüglicher Wunsch trifft jedoch bei der Kassiererin nicht auf uneingeschränkte Gegenliebe, welche unbeirrt insgesamt 12,36 DM, und zwar 9,67 DM für die bereits verbuchten Waren und 2,69 DM für das Glas mit den Kirschen verlangt.
Hat S einen Anspruch in Höhe von 12,36 DM gegen Frau Huber?
Bevor Sie sich auf die Rechtsfragen des Falles stürzen, sollten sie zunächst einige Vorfragen in tatsächlicher Hinsicht klären. Mit Vorteil teilen Sie dabei die von der Kassiererin insgesamt geltend gemachte Forderung in Höhe von 12, 36 DM auf, um die einzelnen Ansprüche nach den verschiedenen tatsächlichen Vorgängen, die ihnen zugrunde liegen, untersuchen zu können. Ein unterschiedliches Tatsachenmaterial führt nämlich - nicht nur in Klausuren und Hausarbeiten - meist zu unterschiedlichen rechtlichen Überlegungen.
Sie sollten daher bei der Analyse beim Anspruch des S gegen H auf Zahlung in Höhe von 9,37 DM für Zucker, Mehl, Eier und Backpulver einsetzen.
Statt sich sogleich in Lehrbüchern und Kommentaren zu verlieren, sollten Sie sich zunächst überlegen, worin denn die Probleme des Falles überhaupt bestehen. Denken Sie daher jetzt den Fall einmal genau durch und versuchen Sie ihn zunächst nur mit Hilfe des Gesetzes zu lösen.
Sie werden auf diese Weise rasch erkennen, daß sich das Hauptproblem dieses Falles auf die Frage zuspitzt, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, denn schließlich besteht ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nur, wenn ein Kaufvertrag vorliegt.
Mit etwas Mut, Probleme zu diskutieren, werden Sie erkennen, daß für den Abschluß eines Kaufvertrages im Spiel zwischen Antrag und Annahme mehrere Zeitpunkte in Frage kommen.
1. Als Antrag seitens des S kommt das Auslegen der Waren in den Regalen in Frage. Das Einlegen der Waren in den Einkaufswagen durch H ist als Annahme des Antrages zu verstehen.
2. Das Ausstellen der Waren stellt den Antrag, die Vorlage an der Kasse die Annahme dar.
3. Antrag ist die Vorlage der Waren an der Kasse. Das Buchen des Betrages ist als Annahme zu begreifen.
4. Der Antrag besteht in der Vorlage der Waren, die Entgegennahme des Kaufgeldes bedeutet die Annahme.
Nachdem Sie nun die Kernfragen herausgearbeitet haben, ist der Zeitpunkt da, die Problematik in der Literatur zu studieren. Als Zugang dafür eignen sich zunächst Lehrbücher, welche häufig schon einen Überblick über die vertretenen Meinungen enthalten. So finden Sie etwa bei H.-J. Musielak, Grundkurs BGB, München 19944, Rdnr. 94 ff. oder D. Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, Heidelberg 19977, Rdnr. 363 eine Darstellung des Problems, wann in Selbstbedienungsläden ein Kaufvertrag zustande kommt.
Einen weiteren Zugang zu den Problemen eröffnen die Kommentare. Da im vorliegenden Falle das Problem um den Zeitpunkt von Antrag und Annahme kreist, wird man den zweckmäßigsten Einstieg bei den Kommentierung zu § 145 suchen.
In der Kommentarliteratur finden Sie Befürworter der Auffassung Nr. 2 beispielsweise im MünchKomm-Kramer3 § 145 Rdnr. 8, Soergel-Wolf12 § 145 Rdnr. 7, BGB-RGRK(Piper)12 § 145 Rdnr. 11, Staudinger-Bork13 § 145 Rdnr. 7.
Auffassung Nr. 3 wird insbesondere von Staudinger-Dilcher12 145 Rdnr. 4 und Erman-Hefermehl8 § 145 Rdnr. 10 vertreten. Hier finden Sie auch Hinweise auf weiterführende Literatur in Form von Aufsätzen und Monographien, etwa Dietrich, Der Kauf im Selbstbedienungsladen, DB 1972, 957-959; O.C. Carlsson, Kaufabschluß im Selbstbedienungsladen, JR 1954, 253-254; Recke, Wann ist im Selbstbedienungsladen der Kaufvertrag geschlossen ?, NJW 1953, 92.
In der Kommentierung Dilchers im Staudinger finden Sie jedoch auch noch einen Literaturhinweis auf die Gegenansicht. So vertritt Bögner, Der Kaufabschluß im Selbstbedienungsladen, JR 1953, 417-418 die Auffassung Nr. 1.
Musielak ist ein Vertreter der Auffassung Nr. 4.
Der BGH hat diese Frage übrigens offengelassen (BGHZ 66, 51[55]). Es sollte Ihnen an diesem Punkt auch klar werden, weshalb er dies dort tun konnte.
Wenn Sie sich nun einen Überblick über die in der Literatur vertretenen Ansichten verschafft haben, müssen Sie sich überlegen, zu welchen Konsequenzen die einzelnen Meinungen führen. Sollten sie nämlich unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen, so müssen Sie sich entscheiden und diese Entscheidung mit Argumenten rechtfertigen und Gegenargumente zu widerlegen suchen. Als kleinen Tip für den Aufbau sollen Sie die Bemerkung verstehen, daß man bei der endgültigen Darstellung die Ansicht, die man selber vertritt, im Sinne einer Klimax als letzte präsentiert.
Dieses argumentative Vorgehen setzt eine intensive Beschäftigung mit der Literatur voraus.
Oft lassen sich noch besondere Konturen geben, wenn man sich auf die internationale Dimension der Jurisprudenz besinnt und auch bei der Fallbearbeitung die Grenze überschreitet. Auch damit kann man die eigene Argumentation untermauern!
Ein erster rechtsvergleichender Augenschein zeigt, daß der Selbstbedienungskauf auch in anderen Rechtsordnungen diskutiert wird. Für Frankreich finden Sie Ausführungen etwa bei J. Ghestin / B. Desché, Traité des Contrats- La Vente, Paris 1990, Rdnr. 551 ff. sowie Hinweise auf Urteile, wie z.B. Cass. crim. 30 mai 1958, D. 1958.513 (note M.R.M.P.), J.C.P. 1958.II.10809 (obs. A. Chavanne); Cass. crim. 18 juillet 1963 n. 262 p. 553.
Im oben zitierten Aufsatz von Carlsson stoßen sie auf einen Hinweis auf ein frühes Urteil eines amerikanischen Gerichts. Es handelt sich dabei um die Entscheidung Larsky versus Economy Grocery Stores, 319 Massachusetts 224 (1946), 65 North-Eastern Reporter 2nd 305, 163 American Law Reports 235 aus dem Jahre 1946. Gibt es neuere Judikatur?
Dabei müssen Sie sich natürlich überlegen, wieweit die in anderen Ländern gefundenen Lösungen auf eine abweichende Konzeption von Vertrag oder Vertragsschluß zurückzuführen ist. Verstehen Sie unsere wirklich?
Wenn sie die Literatur - miteingeschlossen die ausländische - überblicken, wird Ihnen auch auffallen, wie oft unser Problem im Zusammenhang mit strafrechtlichen Fragen diskutiert wird. Was ist zu beachten, wenn Sie die dort geäußerten Argumente im Zivilrecht verwenden? Ist es möglich, daß die gleiche Rechtsordnung über verschiedene Modelle zur Bewältigung des Vertragsschlusses verfügt?
Bei der Behandlung des Anspruch auf Zahlung von 2,69 DM müssen Sie in ähnlicher Weise verfahren und sich klar überlegen, worin denn der Unterschied zu den Waren besteht, die schon auf dem Band lagen.
Auch hier ist es wiederum unumgänglich, sich für eine Lösung zu entscheiden und diese konsequent zu entwickeln und weiterzuverfolgen.
Bedeutet die Verneinung eines Vertragsschlusses notwendigerweise auch die Verneinung eines Anspruchs auf Zahlung von 2,69 DM?
Ein wichtiger Hinweis zum Schluß:
Es zeigt sich immer wieder, daß man erst beim Versuch, die Fragen und die möglichen Antworten aufs Papier zu bringen, auf wichtige Probleme oder Lösungsaspekte stößt. Zögern Sie daher nicht zu lange, mutig nach der Feder oder der Tastatur zu greifen. Sie vermeiden es dann erfolgreich, auf der spannenden Materialsuche sich in - zweifellos höchst interessanten - Grundfragen der Zivilistik zu verirren, die oft sogar schon den Rahmen einer Habilitationsschrift sprengen würden. Je mehr Zeit Sie zum Schreiben einsetzen, um so mehr können Sie sich auch darum bemühen, Ihre Gedanken in kurzer und prägnanter Form darzustellen, oder kurz gesagt, auf den Punkt zu bringen.
Wenn Sie sich nun nach den vielen Fragen an die endgültige Redaktion machen, sollten Sie sich noch einmal diese Hinweise zur formalen Gestaltung zu Gemüte führen.
Weiterführende Hinweise zur Hausarbeitserstellung von anderen Professoren: